Auch die deutsche Politik kann die Entscheidung der WHO nicht länger ignorieren

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat am 25. Mai 2019 in Genf eine umfassende Änderung ihres globalen Diagnosehandbuchs (ICD, International Classification of Deseases) genehmigt und damit Transsexualität aus den psychischen Störungen gestrichen. Die Weltgesundheitsversammlung, das höchste Gremium der WHO mit 194 Mitgliedsstaaten dem neuen Katalog ICD-11 zugestimmt. Die Änderungen treten im Januar 2022 weltweit in Kraft. Die lange Vorlaufzeit, bis zum Inkrafttreten wird benötigt, um Übersetzungen vorzunehmen und Schulungen des medizinischen Personals umzusetzen.

Vor 29 Jahren, am 17. Mai 1990, traf das UN-Gremium schon einmal eine wichtige Entscheidung und strich „Homosexualität“ als psychische Störung aus dem Katalog. Erst 4 Jahre später, mit der Abschaffung des § 175 Strafgesetzbuch (StGB), der sog. „Unzucht zwischen Männern“, fand die Entscheidung der WHO von 1990 in der deutschen Gesetzgebung Berücksichtigung. Am 25. Mai 2019, also fast 30 Jahre nach der Entfernung von Homosexualität als psychische Störung aus dem ICD, wird nun endlich auch den seit vielen Jahren anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen und Transsexualität als „gender incongruence“ (Geschlechtsinkongruenz, also eine Variante der Geschlechtsentwicklung) im Bereich „Bedingungen im Zusammenhang mit der sexuellen Gesundheit“ (17. Conditions related to sexual Health) im ICD-11 geführt.

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Nun ist es an der Zeit, dass auch die deutsche Politik, insbesondere die Bundesregierung darauf reagiert. Noch immer ist in Deutschland das Transsexuellengesetz (TSG) für Vornamens- und Personenstandsänderungen transsexueller Menschen anzuwenden. Das TSG stammt aus dem Jahr 1981 und basiert im Wesentlichen auch einer Psychopathologisierung transsexueller Menschen, also einer Einordnung transsexueller Menschen als psychisch gestört bzw. krank. Mehrfach hat das höchste deutsche Gericht Urteile gefällt, die den Gesetzgeber dazu auffordern, transsexuellen Menschen mehr Selbstbestimmung zuzugestehen und deren Selbstaussage über ihr eigenes Geschlecht bei der Gesetzgebung zu berücksichtigen.

Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017
– 1 BvR 2019/16 –
1.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
2.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
3.
Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

Der aktuelle „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, welches das TSG ersetzen soll hält noch immer an der Einordnung von Transsexualität als psychische Störung fest. Verbände, Vereine, Organisationen und Privatpersonen kritisieren an diesem Gesetzentwurf, dass weiterhin die Deutungshoheit über das Geschlecht eines Menschen bei Psychiatern und Psychologen liegen soll und letztendlich ein Gericht darüber zu bestimmen hat, ob eine transsexuelle Person ihren Vornamen und Geschlechtseintrag im Geburtsregister korrigieren darf. Die WHO hat mit ihrer Entscheidung, Transsexualität nicht mehr als psychische Störung im ICD-11 zu führen, die politische Richtschnur festgelegt:

Geschlechtliche Selbstbestimmung für ALLE Menschen!