Geschlechtliche Selbstbestimmung
für ALLE Menschen! Jetzt!
Das ist die Forderung der privaten, nicht-kommerziellen Initiative an die deutsche Politik. Wir sind der Ansicht, dass jeder Mensch ein Wissen über sein eigenes Geschlecht hat. Und nur der Mensch selbst kann darüber Auskunft geben, welches Geschlecht das seine ist. Und nur der Mensch selbst muss darüber bestimmen dürfen, welches Geschlecht der Staat und die Gesellschaft anzuerkennen hat.
Derzeit existiert für transsexuelle Menschen noch immer ein Sondergesetz, das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) aus dem Jahr 1981, welches vorschreibt, dass zur Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags im Geburtsregister ein gerichtliches Verfahren und zwei psychologisch/psychiatrische Gutachten erforderlich sind.
Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung wissen selbst, wer und was sie sind. Dazu benötigen sie keine selbsternannten Experten, keine Psychiater, keine Psychologen und auch keine Richter. Kein Mensch soll sein Geschlecht beweisen, überprüfen oder begutachten lassen müssen.
Wir setzen uns dafür ein, dass die ersten drei Artikel des Grundgesetz auch für Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, also transsexuelle, transidente, transgender, nicht-binäre und intersexuelle Menschen, von der Politik anerkannt und in der Gesetzgebung angewandt werden.
Wir fordern deshalb von der Politik:
Abschaffung des diskriminierenden und entwürdigenden Transsexuellengesetz
Schaffung eines Selbstbestimmungsgesetz, das frei von Fremdbestimmung ALLEN Menschen die Änderung ihres Vornamens und ihres Personenstands durch einfache Erklärung beim Standesamt ermöglicht
Zur Erinnerung… Die Artikel 1 bis 3 des Grundgesetzes:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden